|
Hierbei handelt es sich um eine Versicherung, die durch den freien Willen, aus rein wirtschaftlichen Beweggründen der daran interessierten Seite geschlossen wurde - des Versicherungsnehmers, bzw. des Versicherten, der sein Eigentum, seine Eigentumsinteressen, Haftpflicht, Gesundheit oder sein Leben schützen möchte. Sie entspringt also dem entwickelten Bewusstsein von der Existenz der Bedürfnisse, welche durch den Abschluss von Versicherungen mit Versicherungsgesellschaften befriedigt werden. Der überwiegende Teil der Versicherungen sind freiwillige Versicherungen. Unseren gesetzlichen Lösungen entsprechend - wobei es auch in anderen Ländern nicht anders ist - sind Eigentum- und Personenversicherungen im Grunde freiwillige Versicherungen. Als Ausnahmen existieren diesbezüglich aber auch obligatorische Versicherungen, die gesetzlich streng geregelt sind. Es besteht die Möglichkeit, dass eine bestimmte Versicherungssparte sowohl freiwillig, als auch obligatorisch ist: dies kann zum Beispiel bei der Krankenversicherung der Fall sein, bei der durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt werden kann, bis zu welchem Betrag sie obligatorisch und darüber hinaus freiwillig ist.
Hierunter sind natürliche oder juristische Personen zu verstehen, denen die festgesetzte Versicherungssumme zusteht. Meistens sind der Versicherungsbegünstigte und der Versicherungsnehmer ein und dieselbe Person - nämlich der Versicherte. Aus diesem Grunde sollte der Begriff Versicherungsbegünstigte vor allem dann verwendet werden, wenn die Person, welche die Versicherung nutzt, im Augenblick des Abschlusses des Versicherungsvertrages in ihm nicht genannt wurde und weder persönlich, noch über einen Bevollmächtigten in Erscheinung getreten war. Der Unterschied zwischen den genannten Rollen tritt in der Praxis vor allem beim Abschluss einer Versicherung im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung zum Vorschein. Der Versicherungsbegünstigte für fremde Rechnung muss nicht von vornherein weder dem Versicherer, noch dem Versicherungsnehmer bekannt sein. Es genügt, dass durch den Vertrag objektive Maßstäbe für seine Bestimmung festgelegt sind. Aus dem Grunde kann der Versicherungsbegünstigte entweder bereits bestimmt, oder bestimmbar sein - Versicherung für die Rechnung einer unbestimmten Person. Die Versicherung für fremde Rechnung ist im Rahmen des Seeversicherungswesens entstanden, doch sie wurde auch in anderen Versicherungszweigen angewendet. Der Begriff des Versicherungsbegünstigten tritt auch bei Versicherungen zu Gunsten von Drittpersonen auf, und zwar am häufigsten bei Lebensversicherungen, wo der Versicherungsbegünstigte irgendeine Person sein kann (Verwandte, Vormund oder irgendeine andere Person, eine Wohlfahrtseinrichtung, ein Unternehmen, ja sogar ein Haustier).
Ein Dokument, das dann ausgestellt wird, wenn nicht alle Angaben oder nicht genügend Zeit zur Verfügung stehen, um einen Versicherungsvertrag abschließen zu können. Dieses Dokument enthält wichtige Bestandteile eines Versicherungsvertrags und wird später durch die Versicherungspolice ersetzt. Der Vertrag gilt als unterzeichnet, wenn beide Vertragsseiten entweder die Police, oder die Deckungszusage unterzeichnen. In der Praxis wird die Deckungszusage jedoch gewöhnlich nur vom Versicherer unterschrieben, wodurch er eine Erklärung im Hinblick auf die übernommene Verpflichtung aus der Versicherung abgibt. Die Ausstellung dieses Dokuments nutzt beiden Seiten: der Versicherungsnehmer bekommt sofort einen Versicherungsschutz, ohne warten zu müssen, dass ihm eine Police ausgestellt wird, während der Versicherer Anspruch auf die Bezahlung der Prämie erhält. Obwohl sie prinzipiell für alle Arten von Versicherungen ausgestellt werden kann, findet die Deckungszusage insbesondere bei den Transport- und Eigentumsversicherungen im engeren Sinne Anwendung, so zum Beispiel bei der Versicherung größerer Objekte, bei denen es notwendig ist, dass diese vor der Ausstellung der Police ein Gutachter des Versicherers in Augenschein nimmt, oder aber wenn der Versicherer aus technischen Gründen einfach nicht in der Lage ist, eine Versicherungspolice auszustellen.
Hiermit ist der Wert, in der Regel Bargeld, gemeint, auf den der Versicherungsnehmer, bzw. der Versicherungsbegünstigte beim Eintritt des Versicherungsfalls Anspruch hat. Bei der Eigentumsversicherung hängt der Wert gewöhnlich von drei Faktoren ab: von der Höhe des Schadens, der Versicherungssumme und dem Wert des versicherten Gegenstands. Der aus der Versicherung erhaltene Betrag kann nicht den Schadensumfang übersteigen, er kann sich lediglich im Rahmen der Versicherungssumme und des Wertes des versicherten Gegenstand bewegen. Aus diesem Grunde kann jeder dieser Faktoren als Obergrenze für die Verpflichtung des Versicherers gelten. Bei einer Unfallversicherung wird die Höhe der Ersatzleistung durch die Höhe der Versicherungssumme und den Umfang der Auswirkungen des Unfalls beeinflusst. Die Leistung, welche dem Versicherungsnehmer ausgezahlt wird, kann nicht den Betrag der Versicherungssumme übersteigen. Abhängig von den Auswirkungen des Unfalls wird zumeist nur ein Teil der Versicherungssumme ausgezahlt. Bei der Lebensversicherung ist die zu erbringende Leistung die im Voraus vertraglich vereinbarte Versicherungssumme oder Rente, die dem Versicherungsnehmer, bzw. einer von ihm bestimmten Person ausgezahlt wird.
Hierbei handelt es sich um eine Personen- oder Eigentumsversicherung, die aufgrund des Gesetzes und unabhängig vom Willen der am Versicherungsverhältnis beteiligten Seiten abgeschlossen wird. Der gesetzliche Versicherungszwang ist in allen Ländern präsent, wobei er jedoch lediglich einen verhältnismäßig kleinen Teil der Versicherungen abdeckt. Bei uns sieht das Gesetz vor, dass Fahrzeughalter, bzw. -nutzer von Kraftfahrzeugen eine Haftpflichtversicherung gegen Schäden abschließen müssen, die sie Dritten anrichten. Pflichtversichert gegen Unfallfolgen sind aber auch Fahrgäste, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln befördert werden, Eigentümer, bzw. Nutzer von Flugzeugen gegen Schäden, die Dritten zugefügt werden, sowie Spareinlagen der Bürger in Banken und anderen Finanzeinrichtungen. Eigentümer oder Betreiber von Transportmitteln sind verpflichtet, Versicherungsverträge mit Versicherungsunternehmen abzuschließen. In diesen Fällen entsteht das Versicherungsverhältnis nicht automatisch, sondern erst durch einen entsprechenden Vertragsabschluss. Die Bestimmungen über die Pflichtversicherung gelten nicht für die Armee. Ein bedeutender Bereich der Zwangsversicherung, welcher außerhalb der Prämienversicherung angesiedelt ist, ist die Krankenversicherung, die ebenfalls durch separate gesetzliche Vorschriften geregelt ist.
Hierunter ist das durch die Versicherung abgedeckte Risiko zu verstehen, dessen Eintritt in der Form eines Versicherungsfall die Verpflichtung des Versicherers nach sich zieht, Schadenersatz zu leisten. Versicherte Risiken können z.B. Feuer, Explosionen, Unfälle u vieles andere sein. Sie alle sind detailliert in den Versicherungsbedingungen dargestellt, und zwar abhängig von der jeweiligen Art der Versicherung. Durch die Versicherungsbedingungen wird genau bestimmt, für welche Gefahren Versicherungsschutz gewährt werden kann. Bei der Bestimmung der versicherten Risiken kommen zwei Ansätze zur Anwendung: ihr Aufzählen im Einzelnen, bei gleichzeitiger Festlegung des Umfangs jeder der Gefahren - aufgezählte Risiken - oder aber der Grundsatz aller Risiken, wo man gegen alles versichert ist, was nicht ausdrücklich von der Versicherung ausgeschlossen ist.
Als Versicherter gilt jede natürliche oder juristische Person, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Versicherungsvertrag abschließt und sich dadurch gegen die unliebsamen Folgen der gedeckten Risiken schützt. Um in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen zu können, muss es sich beim Versicherten um eine geschäftsfähige Person handeln, die als gleichberechtigte Vertragspartei dem Versicherer gegenübersteht, und zwar mit allen Rechten und Pflichten, die aus ihrem gegenseitigen Verhältnis hervorgehen. In der Praxis kommt es zumeist vor, dass der Versicherte zugleich auch Versicherungsnehmer und Versicherungsbegünstigter ist (wenn sein Eigentum oder er selbst dem Risiko ausgesetzt sind), doch dies ist nicht immer der Fall. Es kommt vor, dass fremdes Eigentum oder andere Personen den Gefahren ausgesetzt sind - all das muss jedoch selbstverständlich in engem Zusammenhang mit dem Versicherten stehen. So muss zum Beispiel bei der Eigentumsversicherung der Versicherer nicht unbedingt auch Eigentümer des versicherten Gegenstands sein, sondern lediglich dessen Nutzer. Bei Personenversicherungen kann die Todes- oder Unfallgefahr auch einer anderen Person drohen (dem Ehegatten, den Kindern oder den Eltern des Versicherers).
Juristische Person, die sich durch den Abschluss des Versicherungsvertrages zur Schadenersatzleistung verpflichtet, bzw. zur Auszahlung der vertraglich festgesetzten Geldsumme an den Versicherungsbegünstigten, bzw. den Versicherungsnehmer, wenn das gedeckte Risiko eintritt. Im Rahmen unserer Prämienversicherungen treten die Versicherer als Aktiengesellschaften und als Gesellschaften für gegenseitige Versicherungen auf. Auch auf internationaler Ebene sind Versicherungsgesellschaften überwiegend gemäß einer der beiden Formen organisiert. Versicherer unterscheiden sich aufgrund der Größe, der Art und des Umfangs der von ihnen gedeckten Risiken. Sie können auf einen, mehrere oder alle Versicherungszweige spezialisiert sein. Wegen ihrer besonderen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedeutung unterliegen sie einer besonderen Kontrolle durch den Staat, der dem Versicherer auch eine entsprechende Genehmigung für die Ausübung seiner Tätigkeit ausstellt.
Darunter ist die Entstehung von Umständen zu verstehen, die im Sinne des Gesetzes oder des Versicherungsvertrages den Versicherer verpflichten, dem Versicherungsnehmer den entstandenen Schaden zu ersetzen oder andere Dinge zu unternehmen. Man kann nicht einen einheitlichen Begriff des Versicherungsfalls für alle Versicherungsarten schaffen, zumal ihn Risiken bestimmen, die überaus unterschiedlich sind. Er hat auch bestimmte Auswirkungen auf den Versicherungsnehmer; des Weiteren ist er auch für das künftige Schicksal der gesamten Versicherungsverhältnisse von außerordentlich großer Bedeutung. Wenn das Risiko selbst und der durch das Risiko gefährdete Gegenstand genau bestimmt sind, stellt die Bestimmung des Versicherungsfalls keine besondere Schwierigkeit dar: z.B. Glasbruch, Hagelschlag auf versicherten Anbauflächen, Tod der versicherten Person oder das Erleben eines bestimmten Alters. Dabei muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen Fall und der vorhergesehenen Auswirkungen bestehen. Die Feststellung eines Versicherungsfalls ist jedoch nicht immer einfach, weil er manchmal nicht lediglich in einem Augenblick eintritt, sondern sich auf einen kürzeren oder längeren Zeitraum erstrecken kann (z.B. bei Krankheiten). Dann ist es wichtig zu bestimmen, welcher Zeitpunkt des Eintritts des Schadenfalls als Versicherungsfall zu gelten hat.
Grundlegendes Schriftstück, das mit der Versicherungstätigkeit einhergeht und die Verpflichtungen der Beteiligten regelt. In bestimmten Fällen stellt die Versicherungspolice eine Form des Versicherungsvertrages dar. Wenn dies nicht der Fall ist, gilt sie in erster Linie als Beweis für den Versicherungsabschluss, weil sie alle wichtigsten Elemente des abgeschlossenen Vertrags beinhaltet. Bei einigen Versicherungsarten kommt der Versicherungspolice sogar eine noch größere Bedeutung zu, so dass sie sogar als Urkunde für die zu zahlenden Schulden darstellen kann, und zwar wenn vertraglich festgelegt ist, dass der Versicherer den Schaden nur gegen Vorlage der Versicherungspolice ersetzen wird. Sie kann weiterhin als legitimierendes Schriftstück verwendet werden, mit dem Forderungen aus der Versicherung geltend gemacht werden können. Die Versicherungspolice kann auch Wertpapier sein, während sie manchmal auch der Verwirklichung von Ansprüchen aus anderen Arten von Geschäften dient, Beweis für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen ist (zum Beispiel bei Kaufverträgen, die auch die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung beinhalten) usw. Im Hinblick auf die Form, in der Policen aufgesetzt werden, existieren zumeist keine gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen, so dass sie auf Vordrucken ausgestellt werden, die von Versicherungsunternehmen angefertigt werden und bestimmten Versicherungssparten angepasst sind. Gewöhnlich sind folgende Elemente enthalten: Benennung der Vertragsparteien, der versicherten Person oder des Versicherungsgegenstands, Risiken, Versicherungsdauer und Deckungszeitraum, Prämie und Versicherungssumme, bzw. die Bestimmung, dass die Versicherung unbefristet gilt, das Ausstellungsdatum u.ä.
Gegenstand der Versicherung ist all das, was versichert wird - Personen, Tiere, Sachen und Eigentumsinteressen. Die Rede ist also von Personen oder Gütern, die bestimmten Risiken ausgesetzt sein können. Die Existenz eines Versicherungsgegenstands mit bestimmten Eigenschaften ist notwendige Voraussetzung für den Abschluss und die Dauer einer Versicherung. Der Versicherungsgegenstand muss auf der Versicherungspolice unmissverständlich vermerkt sein. Zudem ist er ein wichtiger Maßstab für die Unterteilung des gesamten Versicherungswesens in Personen- und Eigentumsversicherungen. Als Beispiel für Versicherungsgegenstände kann man Schüler und Studenten (Unfallversicherung) nennen, aber auch Maschinen, Maschinenaggregate, Apparate (Versicherung von Maschinen), entgangene Gewinne und Kosten der Geschäftstätigkeit (Versicherung gegen Arbeitsunterbrechungen), die Haftpflicht des Eigentümers oder Nutzers von Kraftfahrzeugen für Schäden, die durch die Verwendung dieses Kraftfahrzeugs Drittpersonen zugefügt wurden (Kfz-Haftpflichtversicherung) sowie viele andere.
Die Versicherungsprämie ist jener Geldbetrag, den der Versicherungsnehmer, bzw. der Versicherte als Vergütung für die Sicherstellung des Versicherungsschutzes zu entrichten verpflichtet ist. In den Versicherungsbedingungen unserer Versicherungsgesellschaften wird die Prämie einfach als Betrag bezeichnet, den der Versicherungsnehmer für die Versicherung zu bezahlen hat. Sie stellt eigentlich den Preis des Risikos dar. Zwischen dem Risiko und der Versicherungsprämie besteht ein enger Zusammenhang. Die Höhe der Prämie wird aufgrund der durchschnittlichen Größe des Risikos bestimmt, deren Veränderungen sich auch auf die Höhe der Prämie auswirken müssen. Des Weiteren muss die Prämie dem Risiko auch in einem bestimmten Zeitraum entsprechen, d.h. sie muss dem Zeitraum des zu deckenden Risikos entsprechen. Ausgehend von einem etwas breiter angelegten Ansatz, kann man sagen, dass die Prämie auch den Preis der Versicherung darstellt, weil sie nicht nur durch das Risiko, sondern auch durch andere Faktoren, wie zum Beispiel durch die Versicherungssumme, den durch Anlage der Versicherungsbeiträge erzielten Gewinn, die Versicherungskosten u.ä. beeinflusst wird. Für den Versicherer ist die Versicherungsprämie - Bruttoprämie - ein Betrag, der aus mehreren Teilen mit unterschiedlichem Verwendungszweck zusammengesetzt ist (Schadenersatzleistung, Auszahlung der vertraglich festgelegten Versicherungssummen, Verhinderung von Schäden, Unkostendeckung).
Im Hinblick auf die grundlegende Bedeutung ist hier von der Möglichkeit der Entstehung eines unerwünschten, wirtschaftlich schädlichen Ereignisses die Rede. Wenn dieses Ereignis eintritt, entsteht für den Versicherer die aufgrund des abgeschlossenen Versicherungsvertrages oder der gesetzlichen Bestimmungen festgelegte Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer (z.B. im Straßenverkehr aufgrund der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung). Damit ein Risiko überhaupt versichert werden kann, ist Folgendes notwendig: dass das Risiko möglich ist, dass sein Eintreten ungewiss ist, dass es nicht vom Willen des Versicherungsnehmers oder Drittpersonen abhängt, sondern dass es zufällig ist und die Unversehrtheit des Eigentums oder der Person dadurch verletzt, dass ihnen Schaden zugefügt wird.
Unter einem Risiko versteht man oft auch das Ereignis selbst, welches durch seinen Eintritt Schäden zur Folge haben wird: Feuer, Überschwemmungen, Diebstahl, Zusammenstöße usw. Risiken sind jedoch lediglich eventuell mögliche Gefahren, dass Schadensfälle eintreten - wenn es zu einem Schadensfall kommt, dann handelt es sich bereits um einen bestimmten Versicherungsfall.
Unter einem Risiko versteht man manchmal auch den Versicherungsgegenstand (zum Beispiel ein gegen Feuer versichertes Gebäude, Schiffe und die beförderte Ladung), die Person, für die die Versicherung abgeschlossen wurde, oder aber das versicherte Interesse. Risiko ist in jedem Fall einer der grundlegenden Begriffe und Voraussetzungen des Versicherungswesens, ohne welches dieses nicht existieren könnte.
Die Versicherungssumme ist jener Betrag, der dem Versicherten im Falle des Eintritt eines Versicherungsfalls ausgezahlt wird. Sie stellt zugleich die Obergrenze der Verpflichtungen des Versicherers dar. Diese Obergrenze kann jedoch in bestimmten Fällen wegen der in Zusammenhang mit der Beseitigung und Minderung von Schäden stehenden Kosten überschritten werden. Den Auftrag für die Durchführung dieser Maßnahmen muss aber der Versicherer erteilt haben. Die Versicherungssumme wird in die Versicherungspolice eingetragen, oder es werden aber durch den Versicherungsvertrag, oder durch das Gesetz die Art und Weise ihrer Feststellung bestimmt, wenn ein Versicherungsfall eintritt. Die Versicherungssumme ist ein wichtiges Element des Versicherungsvertrages, wobei sie gleichzeitig auch als Grundlage für die Berechnung der Prämie dient. Die Versicherungssumme bezeichnet in der Regel die Höhe des Versicherungsbetrags für einen Gegenstand oder den durch das Eigentum erzielten Nutzen. Der Versicherer ist entsprechend der Natur seiner Geschäftstätigkeit in der Regel an der Festlegung dieser Summe beteiligt, doch die endgültige Entscheidung liegt beim Versicherungsnehmer, der auch die möglichen Folgen einer unangemessen festgelegten Versicherungssumme zu tragen hat. Bei den Sachversicherungen ist die Versicherungssumme nur einer der Faktoren (neben dem Wert des versicherten Gegenstand und der Schadenshöhe), die den Betrag der Schadenersatzleistung bestimmen. Bei der Personenversicherung ist sie ausschließlicher Maßstab für die Verpflichtungen des Versicherers. Der Begriff, der seinem Inhalt nach dem Begriff der Versicherungssumme entspricht, ist der Begriff der versicherten Summe.
Darunter versteht man negative Veränderungen, die sich auf Eigentum und Personen beziehen und durch ein bestimmtes Ereignis oder durch jemands Handlung verursacht wurden. Durch die Entstehung des Risikos und Schadens wird - wenn die durch die Versicherungsbedingungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind - die grundlegende Verpflichtung des Versicherers ausgelöst, dem Versicherungsnehmer, bzw. dem Versicherungsbegünstigten Schadenersatz zu leisten. Auf die Höhe dieser Verpflichtung wirken sich die Art und der Umfang des Schadens aus. Dabei kann ein Total- (Zerstörung des versicherten Gegenstands) und ein Teilschaden (Beschädigung des versicherten Gegenstands) entstehen. Schäden können auch mit Hilfe anderer Maßstäbe eingeteilt werden, so dass man von materiellen und immateriellen Schäden, unmittelbaren und mittelbaren Schäden, katastrophalen, großen und kleinen Schäden, usw. spricht. Bei der Personenversicherung treten im wahrsten Sinne des Wortes kaum Schäden auf - es existiert die Verpflichtung des Versicherers, die durch den Eintritt des Risikos (Unfall, Krankheit, Tod) oder durch das Verstreichen eines bestimmten Zeitraums (Erleben der vertraglich festgesetzten Anzahl von Jahren) entsteht.
Hierunter ist der Zeitraum der Versicherungswirkung zu verstehen. Falls keine anderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, beginnen die Auswirkungen des Versicherungsvertrags um 00h (also am Ende) des in der Versicherungspolice als Tag des Versicherungsbeginns eingetragenen Datums, während sie um 24h des letzten Tages der vertraglich vereinbarten Versicherungsdauer enden. Die Versicherungsdauer kann je nach Bedarf auf bestimmte oder unbestimmte Zeit vereinbart werden. Der Versicherungsschutz dauert meistens ein Jahr, doch er kann auch länger oder viel kürzer dauern, so zum Beispiel lediglich einige Stunden während der Fahrt von einem zum anderen Ort, oder während der Durchführung irgendeiner Veranstaltung. Im Hinblick auf die Dauer der Versicherung unterscheidet man kurzfristige Versicherungen, die bis zu einem Jahr dauern, mehrjährige Versicherungen, die vertraglich auf über ein Jahr festgelegt wurden sowie langfristige Versicherungen mit unbestimmter Dauer, bei denen lediglich der Versicherungsbeginn festgelegt wird. Weiterhin unterscheidet man zwischen der formalen, materiellen und technischen Versicherungsdauer. Die erste ist an die Wirkung des Vertrags gebunden, die zweite an die Übernahme von Risiken und die dritte an den Zeitraum, auf den sich die Berechnung der Prämie bezieht. Dieser Begriff ist dem Begriff des Versicherungszeitraums ähnlich, doch im Vergleich zu ihm besitzt er eine allgemeinere Bedeutung
Versicherungsnehmer sind Einzelpersonen oder Einrichtungen, die mit dem Versicherer einen Versicherungsvertrag abschließen und sich verpflichten, eine bestimmte Versicherungsprämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer muss nicht immer Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung haben. Versicherungsnehmer und Versicherungsbegünstigter ist zumeist die gleiche Person - der Versicherte. Bei einigen Versicherungsarten, bzw. Versicherungsverträgen sind der Versicherungsnehmer und der Versicherte unterschiedliche Personen. Manchmal treten wiederum besondere Versicherungsbegünstigte auf. Aus dem Grunde sollte der Begriff Versicherungsnehmer dann verwendet werden, wenn die Person, die den Versicherungsvertrag abschließt, und die Person, die Leistungen aus dieser Versicherung in Anspruch nehmen wird, nicht identisch sind. Als Versicherungsarten, bei denen diese Rollen oftmals geteilt sind, kann man die Lebensversicherung, die Unfallversicherung sowie die Seefahrtversicherung und die Transportversicherung im Ganzen nennen. Im Rahmen der Transportversicherung muss der Versicherungsbegünstigte weder dem Versicherten, noch dem Versicherer im Voraus bekannt sein. Es genügt, dass durch den Vertrag Maßstäbe für seine Bestimmung festgelegt worden sind.
Versicherungsverhältnisse werden bei uns in der Regel durch den Vertrag als Rechtsgeschäft geregelt, sei es dass es sich um eine freiwillige oder eine obligatorische Versicherung handelt. Das Versicherungsangebot geht meistens vom potentiellen Versicherten aus. Der Versicherungsvertrag schafft Verpflichtungen für beide Vertragsseiten - der Versicherte verpflichtet sich zur Zahlung der Prämie und der Versicherer dazu, dass er die Folgen des eingetretenen Risikos tragen wird. Neben diesen grundlegenden Verpflichtungen existiert regelmäßig noch eine ganze Anzahl von anderen Verpflichtungen: beim Versicherten sind dies das Anzeigen von veränderten Umständen, von denen das Risiko abhängt, die Meldung des eingetretenen Versicherungsfalls, die Durchführung von Rettungsmaßnahmen u.ä., während es sich auf Seiten des Versicherers um das Tragen der Bergungskosten, die Schaffung von Rücklagen usw. handelt. Versicherungsverträge hängen in vollem Maße vom Zufall ab. Bei ihrem Abschluss sind nämlich wegen der Ungewissheit der Ereignisse weder die Höhe, noch das gegenseitige Verhältnis der Verpflichtungen beider Vertragsparteien bekannt. Versicherungsverträge sind nur in einigen Fällen formal. Bei ihnen liegt ein hoher Grad an Gleichheit der Versicherungsbedingungen vor, und zwar wegen der Schnelligkeit und der Einfachheit des Geschäftsabschlusses, was gewöhnlich durch die Versicherungsbedingungen selbst und zahlreiche Klauseln zum Ausdruck gebracht wird. Der Vertrag ist zudem etwas, was schrittweise verläuft, was wiederum heißt, dass sich die Erfüllung der Verpflichtungen beider Vertragsparteien über einen bestimmten Zeitraum erstreckt.
Versicherungsbedingungen sind nichts anderes als eine Summe von Klauseln, mit denen das Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien, bzw. dem Versicherten und dem Versicherer genau geregelt wird, falls diese nicht durch das Gesetz oder untergesetzliche Vorschriften bereits geregelt wurden. Versicherungsbedingungen sind fester Bestandteil eines jeden Versicherungsvertrages. Aufgrund unserer Vorschriften ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, bei der Beantragung der Genehmigung für die Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit neben anderen Unterlagen auch die Versicherungsbedingungen mit der Stellungnahme des bevollmächtigten Aktuars vorzulegen. Versicherungsbedingungen regeln die Rechte und Pflichten des Versicherten und des Versicherers. Der Versicherer hat die Pflicht, dem Versicherten die Versicherungsbedingungen beim Geschäftsabschluss auszuhändigen, wenn diese nicht bereits auf der Versicherungspolice abgedruckt sind. Es existieren sowohl allgemeine, als auch besondere Versicherungsbedingungen. Die erstgenannten erlässt der Versicherer im Voraus, wobei er den Inhalt der künftigen Verträge für einzelne Versicherungsarten bestimmt. Diese allgemeinen Versicherungsbedingungen werden vom Versicherungsnehmer entweder im Ganzen akzeptiert oder abgelehnt. Über die besonderen Vertragsbedingungen treffen die Vertragsparteien entsprechende Vereinbarungen. Dabei handelt es sich in Wirklichkeit um die Festlegung des endgültigen Inhalts der Police und die Anwendung verschiedener zusätzlicher Klauseln.
Die Erscheinungsformen der modernen Versicherung sind überaus mannigfaltig. Deshalb werden sie aufgrund bestimmter gemeinsamer Merkmale gruppiert und unterteilt: es existieren verschiedene Einteilungen in unterschiedliche Sparten, Versicherungszweige und andere Gruppierungsniveaus, um ihre Erforschung und die Anwendung der notwendigen wirtschaftlichen und rechtlichen Vorschriften sowie Versicherungstechniken zu erleichtern. Mit der Entwicklung der Gesellschaft und der Wirtschaft werden unaufhörlich neue Versicherungsarten entwickelt, während andere wiederum von der Bildfläche verschwinden. Die Einteilungen sind von Land zu Land unterschiedlich. In unserem Gesetz über die Versicherung von Eigentum und Personen werden als Versicherungszweige die Lebensversicherung, die Kranken- und Rentenversicherung, die Pflichtversicherungen, andere Eigentumsversicherungen, Unfallversicherungen und die Versicherung der Depositen der Bürger genannt. Es ist offensichtlich, dass jede Einteilung in Versicherungssparten und Versicherungszweige überaus dehnbar und bedingt ist, so dass sie auch in diesem Sinne betrachtet werden sollte.
Quelle: Dr. Boris Marovic - Dr. Nebojsa Zarkovic, Versicherungslexikon, "DDOR Novi Sad", Novi Sad, 2002.
|
Wählen Sie einen Begriff aus |
|
|
 |
|